Gutachten eines Verfassungsrechtlers erklärt Grundschulmaterial für verfassungswidrig

Das Grundschulmaterial, das Sozialministerin Alheit im April 2014 beim Lesben- und Schwulenverband Schleswig-Holstein (LSVD SH) in Auftrag gegeben hat, verstößt gegen das Indoktrinationsverbot des Staates, und ist damit verfassungswidrig. Dies gilt laut einem aktuellen Rechtsgutachten des Hamburger Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Christian Winterhoff sowohl für das Material, das im Januar 2015 als „Methodenschatz für Grundschulen zu Lebens- und Liebesweisen bekannt wurde, wie für dessen finale Fassung, die Ministerin Alheit jetzt in die neuen Fachanforderungen für den HWS-Unterricht einbeziehen möchte.

Noch keine Reaktion der Ministerin

Ob die Ministerin trotz der Ergebnisse der Rechtsgutachtens an ihrem Plan festhalten will, das Unterrichtsmaterial mit dem Titel „EVA – Echte Vielfalt von Anfang an“ in die Entwicklung der neuen Fachanforderungen für den HWS-Unterricht einzubeziehen, ist bislang offen. Eine Stellungnahme aus dem Sozialministerium liegt noch nicht vor. Feststeht lediglich – laut Gutachten -, dass neue Fachanforderungen, die nach dem Vorbild des finalen Methodenschatzes konzipiert werden, ebenfalls verfassungswidrig sind, wenn sie – wie der Methodenschatz selbst – darauf abzielen, bei den Schülern Akzeptanz „sexueller Vielfalt“ zu erzeugen.

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Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot

Dass das Unterrichtsmaterial verfassungswidrig ist, begründete Prof. Dr. Winterhoff damit, dass es gegen das Verbot staatlicher Indoktrinierung verstoße. „Der Methodenschatz vermittelt den Schülern die Wertvorstellung, dass homosexuelle und heterosexuelle Verhaltensweisen gleichwertige Ausprägungen menschlicher Sexualität sind“, so der Professor. Diese Auffassung dürfe an staatlichen Schulen zwar vorgestellt werden, jedoch nicht als einzig wahre und richtige Sicht der Dinge. Stattdessen müsse im Unterricht auch die gegenteilige Auffassung behandelt und als ebenso vertretbar dargestellt werden. Nur auf diese Weise genüge der Staat dem ihm obliegenden Neutralitätsgebot

„Der Staat muss im Rahmen schulischer Sexualerziehung für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und jeden Versuch einer Indoktrinierung unterlassen“, zitierte der Professor aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sexualerziehung (BVerfGE 47, 46). „Das bedeutet: Unterrichtsmaterial an staatlichen Schulen darf nicht darauf ausgerichtet sein, Schüler zu veranlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Gerade das ist aber beim Methodenschatz der Fall“, so der Professor.

Toleranz statt Akzeptanz

Der Methodenschatz stelle Hetero-, Homo-, Bi- und Transsexualität als gleichwertig dar, während er die gegenteilige Wertvorstellung unerwähnt lasse. „Durch diese einseitige Darstellung werden die Schüler dazu veranlasst, die im Methodenschatz vermittelte Auffassung nicht nur zu tolerieren, sondern zu akzeptieren, also gutzuheißen und zu übernehmen“, erklärte der Professor. Der Staat dürfe die Schüler im Bereich der Sexualerziehung jedoch ausschließlich zur Toleranz anleiten, nicht aber zur Akzeptanz unterschiedlicher Arten von Sexualverhalten erziehen.

Ministerin unter Erklärungsdruck

Angesichts dieser Ergebnisse des Gutachtens muss sich Sozialministerin Alheit die Frage stellen lassen, warum sie in einem verfassungsrechtlich derart sensiblen Bereich ausgerechnet den LSVD SH mit der Erstellung von Unterichtsmaterial betraut hat. Und wie sie mittlerweile zur Präambel jenes Werkvertrages steht, mit dem ihr Ministerium im April 2014 den LSVD SH mit der Entwicklung und Umsetzung des „Aktionsplans gegen Homophobie“ beauftragt hatte. Denn darin heißt es: Der Aktionsplan gegen Homophobie in Schleswig-Holstein soll dazu beitragen, … der Allgemeinheit zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind.