Kann man in Österreich legal Homeschooling machen?

Ja. In Österreich gibt es die gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Unterrichtspflicht des Kindes während seiner ganzen Schulpflicht (9 Jahre oder bis zum Alter von 16 Jahren) durch den sogenannten „häuslichen Unterricht“ zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Schulpflichtgesetz im §11 Abs. 2.

SchPflG § 11

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht an Bedingungen geknüpft?

Nein, grundsätzlich nicht (außer der Bereitschaft, eine Prüfung abzulegen). Die Eltern müssen z.B. nicht Lehrer sein  und auch sonst keine bestimmte Ausbildung haben. Man muss die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht lediglich beim zuständigen Landesschulrat mit einem formlosen Schreiben anzeigen.

Eine Vorlage für diese Anzeige finden Sie hier.

Allerdings wird dieses Recht von manchen Schulbehörden relativiert, indem sie auf ihrer Website ein Formular haben, das die Eltern bei der Anzeige des häuslichen Unterrichts ausfüllen müssen. Sie berufen sich dabei auf die Passage aus §11 SchPflG, dass die Behörde den häuslichen Unterricht untersagen kann, wenn „mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist„. Sie bräuchten daher, so die Argumentation, Informationen, um diese Gleichwertigkeit zu beurteilen. Nach unserer Einschätzung liegt es im Ermessen der Eltern, ob sie diese Informationen geben wollen oder nicht.

 

Wie oft darf ein Kind zu einer Externistenprüfung antreten?

 

Diese Frage lässt sich leider nicht ganz einfach beantworten. Es gibt eine eigene Verordnung, die die Externistenprüfungen regelt, die sog. Externistenprüfungsverordnung. Diese gilt gemäß §1 Absatz 3 auch für die Prüfungen im häuslichen Unterricht, die offiziell „Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes“ heißen. In §16 der ExtPrüfVO ist auch genau die Wiederholungsmöglichkeit für Externistenprüfungen geregelt.

Das Problem ist nun leider, dass nach dem Verständnis der Schulbehörden genau die „Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes“ von dieser Wiederholungsmöglichkeit ausgenommen sind, d.h. eine Wiederholung einer Prüfung ist nach diesem offiziellen Rechtsverständnis nicht möglich. (Siehe z.B. Erlass des SSR Wien, und dieses Infoblatt des LSR Tirol zum häuslichen Unterricht).

Die gute Nachricht zuletzt: Glücklicherweise fallen nur sehr wenige Kinder bei den Prüfungen im Rahmen des häuslichen Unterricht durch.

Aus der Verordnung über die Externistenprüfungen:

§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. …
(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen.

§ 5 (8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gem. § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

 

Warum muss ich vor der 1. Klasse Volksschule trotzdem an der Schuleinschreibung teilnehmen?

Jedes Kind muss zu Beginn seiner Schulpflicht gemäß §6 SchPflG zur Schuleinschreibung kommen, d.h. bei der zuständigen Sprengel-Volksschule vorgestellt und angemeldet werden. Dies erfolgt meist im Februar. Hierbei wird auch die Schulreife getestet. Man kann (muss aber nicht) schon beim Einschreibungsgespräch ankündigen, dass das Kind zu Hause unterrichtet werden soll. Achtung: die Einschreibung ist Verwaltungsakt, dessen Versäumnis auch mit einer beträchtlichen Geldstrafe geahndet werden kann.