Häufige Fragen zur Anzeige des häuslichen Unterrichts

Warum muss man den häuslichen Unterricht anzeigen?

Die Eltern müssen den häuslichen Unterricht bei der Bildungsdirektion ihres Bundeslandes vor Schuljahresbeginn anzeigen (d.h. nicht beantragen oder darum ansuchen). Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §11 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG). Die juristische Formulierung “Anzeige” beinhaltet, dass es kein Ansuchen (Antrag) ist, der genehmigt werden muss. Deswegen ergeht durch die Behörde eine Kenntnisnahme. Eine Kopie dieser Kenntnisnahme muss der Schule vorgelegt werden, bei der man die Prüfung ablegen will.

Wie sieht die Anzeige des häuslichen Unterrichts praktisch aus?

Mittlerweile gibt es in vielen Bundesländern (z.B. Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol) Formulare auf der Website der jeweiligen Bildungsdirektion, die für die Anzeige des häuslichen Unterrichts benutzt werden müssen. Auf diesen Formularen sind auch die Unterlagen genannt, die der Anzeige beigefügt werden müssen (z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, frühere Zeugnisse).
Falls es keine Formulare gibt, erfolgt die Anzeige formlos.

Bis wann muss man die Anzeige an die Bildungsdirektion schicken?

Die im Gesetz genannte Frist “vor Schuljahresbeginn” (also vor Anfang September) wurde in manchen Bundesländern (z.B. in Salzburg und Tirol) vorverlegt. Auch sonst ist eine frühere Anzeige des häuslichen Unterrichts zu empfehlen, damit auf mögliche Rückfragen der Behörde reagiert werden kann.

Wie kann ich die Bildungsdirektion meines Bundeslandes erreichen?

Die Websites der neun Bildungsdirektionen bzw. der Formulare für die Anzeige des häuslichen Unterrichts sind hier zu finden (Stand 02.03.2020; im Zweifelsfall die Bildungsdirektion kontaktieren und nachfragen):

Wien: Link1 | Link2
Niederösterreich: Link1 | Link2
Oberösterreich: Link1 | Link2
Burgenland: Link1 (Formulare oder Hinweise auf häuslichen Unterricht nicht auffindbar)
Steiermark: Link1 | Link2
Kärnten: Link1  (Formulare oder Hinweise auf häuslichen Unterricht nicht auffindbar)
Tirol: Link1 | Link2
Salzburg: Link1 | Link2
Vorarlberg: Link1 | Link2

Kann der häusliche Unterricht seitens der Behörde auch verboten werden?

Ja. Obwohl das österreichische Schulrecht das Recht auf häuslichen Unterricht in der Verfassung verankert hat und nur eine Anzeige anstatt eines Ansuchens verlangt, wird dieses Grundsatzrecht in §11, Abs. 3, Satz 2 des Schulpflichtgesetzes eingeschränkt, sozusagen als eine Art “Notbremse”: “Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht  untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit  anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.”

Bis zum Jahr 2018 musste die Behörde diese Untersagung binnen 4 Wochen nach der Anzeige aussprechen, was mittlerweile abgeschafft wurde, d.h. das Recht wurde hier bewusst verschärft.

Die Prüfung der Gleichwertigkeit (juristisch eine sog. a priori Prüfung, d.h. im vorhinein) ist auch der Grund dafür, dass die Bildungsdirektionen teilweise Details zur Art des Homeschooling in den Formularen abfragen. Bis zu einer gewissen Grenze (die jeder für sich selbst festlegen muss) sollte man diese daher auch beantworten.

Mögliche Gründe für eine Untersagung kann eine mangelhafte Sprachkenntnis der Eltern sein (falls diese keine deutschen Muttersprachler sind), oder andere Gründe, die aus Sicht der Bildungsdirektion den Erfolg und die Gleichwertigkeit des Unterrichts in Frage stellen.

Häufige Fragen zur Externistenprüfung

Muss man im häuslichen Unterricht eine Prüfung ablegen?

Ja. Der Erfolg des häuslichen Unterrichts, d.h. ob das Bildungsziel erreicht wurde, wird mit einer Prüfung (manchmal auch Externistenprüfung genannt) an einer öffentlichen Schule überprüft – hieran führt in Österreich kein Weg vorbei. Dafür bekommt man am Ende auch ein richtiges Zeugnis, das Externistenzeugnis.

Wie finde ich eine geeignete Prüfungsschule?

Diese häufig gestellte Frage lässt sich nur sehr schwer beantworten, da die Ansprüche an eine Prüfungsschule von Familie zu Familie unterschiedlich sind. Für die eine zählt vor allem räumliche Nähe, eine andere wünscht sich ein Lehrerteam, dassGrundsätzlich hat man eine Wahlfreiheit der Prüfungsschule, das aber schrittweise eingeengt worden ist. In manchen Bundesländern (z.B. NÖ) bekommt man mit der Kenntnisnahme eine Liste der Schulen, an denen im Bundesland die Prüfung abgelegt werden kann.

Theoretisch könnte man sich in einem anderen Bundesland eine andere Prüfungsschule suchen. Dieser – vor allem von Kritikern des häuslichen Unterrichts so genannte – “Externistenprüfungstourismus” soll zunehmend unterbunden werden. So lässt die Bildungsdirektion Wien keine SchülerInnen mehr zu, die nicht in Wien gemeldet sind, und es wird sogar genau pro Bezirk die Prüfungsschule vorgeschrieben. Im Bundesland Salzburg werden für das gesamte Land 5 Schulen für alle Schulstufen genannt.

Können Sie eine Prüfungsschule empfehlen?

Leider nein. Die Vorstellungen und Bedürfnisse der Familien sind hier auch zu unterschiedlich. Unser Ziel als Verein ist es, durch das Feedback von Mitgliedern mehr über die Handhabung der Prüfung an den verschiedenen Schulen zu wissen, was aber nur innerhalb des Vereins weitergegeben wird.

Daher muss jede Familie selbst anhand der Listen der Bildungsdirektion eine oder mehrere Schulen kontaktieren und mit der Direktorin / dem Direktor und den PrüfungslehrerInnen Einzelheiten zur Prüfung besprechen, und entsprechend dieser Informationen – oder nach “Bauchgefühl” – entscheiden.

Kann man die Prüfung auch in einer anderen Sprache ablegen, wenn man (noch) kein Deutsch kann?

Nein. Diese Prüfung findet ohne Ausnahme in deutscher Sprache statt.  Deshalb müssen Eltern und Kinder gut deutsch können. Falls die Behörde den Eindruck hat, dass dies nicht der Fall ist (oder andere Gründe erwarten lassen, dass der Unterricht nicht erfolgreich sein wird, kann sie das Homeschooling von Vornherein verbieten).

Wann findet die Prüfung statt?

Grundsätzlich muss das mit der Prüfungsschule abgesprochen werden. Gemäß §11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes soll die Prüfung “am Ende des Schuljahres” stattfinden, “soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.” Das Problem bei dieser Regelung ist einerseits, dass nicht sicher ist, was mit dem “Ende des Schuljahres” gemeint ist, und andererseits es eine vergleichbare Prüfung an den Regelschulen (§5-Schulen) gar nicht gibt, wo der Stoff in mehreren Schularbeiten und Tests über das ganze Jahr verteilt abgeprüft wird.

 An den Volksschulen finden die Prüfungen meist im Mai statt. 

 Bei den Mittelschulen gibt es – wahrscheinlich bedingt durch eine unterschiedliche Interpretation des Gesetzes durch den Schulleiter / die Schulleiterin, große Unterschiede. Manche Mittelschuen erlauben hier eine relative Freiheit, d.h. man kann die Prüfungen in den einzelnen Fächern über das gesamte Schuljahr verteilen. Andere schreiben vor, dass die Prüfungen frühestens im zweiten Semester, oder sogar ganz geblockt im Mai oder Juni stattfinden.

Was passiert, wenn man bei einer Prüfung durchfällt?

Die schlechte Nachricht zuerst: Grundsätzlich kann die Externistenprüfung nicht wiederholt werden, obwohl das eigentlich explizit in keinem Gesetz steht. Externistenprüfungen außerhalb der Schulpflicht können gemäß Externistenprüfungsverordnung §16 sogar dreimal wiederholt werden. Die Juristen der Bildungsbehörden begründen das damit, dass die Prüfungen im Rahmen des häuslichen Unterrichts besonderer Art” seien, mit denen der “zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts” festgestellt werden soll. Falls jemand in einer solchen Prüfung negativ ist, heißt das, der häusliche Unterricht war “nicht zureichend”. Wenn man nicht alle Prüfungen bestanden hat, bekommt man am Ende des Schuljahres kein Externistenzeugnis, das man der Bildungsdirektion vorlegen kann, und das hat gemäß Schulpflichtgesetz (§11 Abs. 4, Satz 2 SchPflG) weitere Konsequenzen: “Wird ein solcher Nachweis (d.h. das Externistenzeugnis mit bestanden Prüfungen) nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“ Dies bedeutet, dass das gleiche Schuljahr, das das Kind nicht geschafft hat, im nächsten Jahr an einer Regelschule wiederholt werden muss.

Man muss davon ausgehen, dass diese sehr rigorose Regelung auch so durchgesetzt wird, egal, aus welchem Grund das Kind ein Problem in der Prüfung hatte (Blackout, Krankheit). Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es an einer öffentlichen Schule eine vergleichbare Prüfung, in der der gesamte Jahresstoff an einem Tag abgefragt wird, ohne Wiederholungsmöglichkeit nicht gibt.

Die gute Nachricht zum Schluss: Glücklicherweise gab und gibt es Schulen geben, die diese fast unmenschliche Vorschrift nicht umsetzen und – falls zeitlich möglich – doch eine Wiederholung ermöglichen. Gemäß der Statistik, die ab und zu veröffentlicht wird, fallen außerdem nur sehr wenige Schüler österreich durch.

Häufige Fragen zum Unterricht

Woher erfahre ich den Lehrplan?

Die Lehrpläne stehen im Internet.
Der Lehrplan der Volksschule findet sich unter (Stand 02.03.2020):  LINK 

Der Lehrplan der Mittelschule steht unter (Stand 02.03.2020): LINK

Der Lehrplan der AHS steht unter (Stand 02.03.2020): LINK 

Naturgemäß folgen die offiziellen Schulbücher auch dem Lehrplan, d.h. wenn ich ein Schulbuch durcharbeite, decke ich auch den Lehrplan ab.

Woher bekomme ich die Schulbücher?

Man bekommt die Schulbücher kostenlos von der Prüfungsschule oder von der Sprengelschule. Man sollte den Prüfer eines Faches fragen, ob er ein bestimmtes Buch empfiehlt bzw. nach einem bestimmten Buch prüft. Es kann passieren, dass sich dieses von dem Buch, das man kostenlos bekommt, unterscheidet. In diesem Fall kann es sich lohnen, das vom Prüfer genannte Buch (vom eigenen Geld) zu kaufen.

Manche Prüfer haben auch eigene Skripten und orientieren sich an diesen.

Kann man andere Bücher oder Lehrmaterialien außer den von der Schule erhaltenen im Unterricht einsetzen?

Im Prinzip ja, sofern sie den Stoff des Lehrplans vermitteln oder diesen ergänzen. Viele Homeschool-Familien setzen v.a. in der Volksschule auch auf andere Materialien oder andere Konzepte, die sich nur teilweise mit den offiziellen Lehrbüchern decken bzw. einen ganz anderen Ansatz haben, wie die Charlotte-Mason-Methode. Dies ist absolut legitim, sofern das Ziel, nämlich den Stoff zu vermitteln und die Prüfung zu schaffen, erreicht wird.